April 29, 2025
BGH stärkt Datenschutz durch Lauterkeitsrecht – Facebook verliert im Streit um das „App-Zentrum“
Mit Urteil vom 27. März 2025 (I ZR 186/17), hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten nicht nur nach der DSGVO, sondern auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können – und zwar durch Verbraucherschutzverbände, selbst ohne konkreten Auftrag einzelner Betroffener.
Im Mittelpunkt des Falls stand das „App-Zentrum“ von Facebook, in dem Nutzern Online-Spiele Dritter angeboten wurden. Vor dem Start der Spiele erhielten Nutzer Hinweise wie: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Aus Sicht des klagenden Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) wurden Nutzer damit nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informiert, was gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße.
Der BGH bestätigte diese Einschätzung. Die Hinweise seien nicht transparent genug, um eine wirksame Einwilligung zu ermöglichen. Zugleich handle es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da wesentliche Informationen über die Datenverarbeitung vorenthalten wurden (§ 5a Abs. 1 UWG). Gerade in datenbasierten Geschäftsmodellen, bei denen Nutzer ihre Daten als „Währung“ einsetzen, sei eine umfassende Aufklärung entscheidend für eine informierte Entscheidung.
Zudem erklärte der BGH die Klausel zum automatisierten Posten im Namen des Nutzers für unwirksam, da sie auf unzureichender Information basiere und eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des AGB-Rechts darstelle.
Das Urteil stärkt die Verbraucherschutzverbände und unterstreicht: Datenschutz ist kein isoliertes Spezialthema, sondern auch eine Frage der Lauterkeit. Ein Grund mehr nicht nur für Anbieter digitaler Dienste, sich datenschutzrechtlich solide aufzustellen