Das OLG Dresden (4 U 1278/21) hat sich mit der juristisch durchaus anspruchsvollen Frage auseinandergesetzt, wie mit Daten umzugehen ist, die ursprünglich unberechtigt gespeichert wurden, für die aber eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Nach Ansicht des OLG kann die ursprünglich rechtswidrige Verarbeitung der Daten nicht durch ein gesetzliches Aufbewahrungsrecht „geheilt“ werden. Die personenbezogenen Daten müssten daher geschwärzt oder gelöscht werden bzw. sei der Zugang geeignet einzuschränken.
Solche Fragen im Spannungsfeld zwischen Löschpflicht bzw. Löschanspruch und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sind immer nur nach Einzelfallabwägung zu entscheiden. In dem zu entscheidenden Fall ging es um Buchhaltungsunterlagen nach § 147 AO, für die bei digitaler Aufbewahrung eigentlich Veränderungsschutz gilt. Nach Ansicht des OLG seien die Unterlagen daher nicht in ihrer Gesamtheit zu löschen, sondern nur die personenbezogenen Daten des Klägers durch „digitales Schwärzen“.