April 29, 2024

Löschungsanordnung ohne Betroffenenantrag

Die Aufsichtsbehörde darf auch ohne Antrag der betroffenen Person die Löschung rechtswidrig verarbeiteter personenbezogener Daten anordnen; Das gilt sowohl für bei der betroffenen Person erhobene Daten als auch Daten aus anderer Quelle (EuGH, C-46/23).

In der Begründung stützt der EuGH sich unter anderem darauf, dass „manche der Fallgruppen in Art. 17 Abs. 1 DSGVO [Recht auf Löschung] Situationen erfassen, in denen die betroffene Person nicht notwendigerweise über die Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten informiert wurde“. Wer von der Verarbeitung nichts wisse, dürfe nicht schutzlos gestellt werden.

Warum aber ein Löschungsantrag auch dann entbehrlich sein soll, wenn die betroffene Person über die Verarbeitung informiert wurde, erklärt das Gericht nicht.