In der Praxis begegnet einem bis heute viel zu oft die Rechtsauffassung, es gäbe in Art. 15 DSGVO zwei (Auskunfts-)Ansprüche: einen Anspruch auf Auskunft im Sinne einer bloßen Information über die verarbeiteten Daten, und einen weiteren Anspruch auf Kopie und damit um eine Reproduktion der Daten im Verarbeitungskontext. Gegen diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift („Der Verantwortliche stellt eine Kopie […] zur Verfügung“) sowie die systematische Einordnung in Abs. 3 hinter dem eigentlichen Auskunftsanspruch in Abs. 1.
Der BGH (VI ZR 223/21) hat nun nochmal klargestellt, dass der Hinweis auf die Kopie in Absatz 2 lediglich eine Regelung im Hinblick auf das „Wie“ der Auskunft darstellt