…und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Für Betreiber von Webseiten und anderen digitalen Diensten, auf denen Cookies und andere ähnliche Technologien zum Einsatz kommen, bedeutet das, dass nun die Verweise auf das TTDSG in Datenschutzerklärungen und Cookie-Bannern auf das TDDDG umgestellt werden müssen.
Sonst ändert sich nix.
Die relevante Norm ist weiterhin der § 25 (jetzt TDDDG statt TTDSG). Der besagt, dass die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers (Cookies) oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind (z. B. über Javascript-Code), nur mit der Einwilligung des Endnutzers auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen zulässig ist. Ausnahme bilden die Technologien, die für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich sind.
Wer also jetzt ohnehin das Cookie-Banner anfasst, schaut am besten nochmal nach, ob die Einwilligung für alle betroffenen Dienst wirksam eingeholt wird – gerne gemeinsam mit uns.