Wer Daten über eine Person verarbeitet, ist dieser Person gegenüber zur Auskunft nach der DSGVO verpflichtet. Ob und welche Daten mit Personenbezug verarbeiten werden, ist mitzuteilen. Die Details gibt Art. 15 DSGVO vor. In der Praxis verursachen die Auskünfte immense Aufwände.
In einem Streit vor dem Verwaltungsgericht Berlin (1 K73/22) erwirkte nun der Kläger die Kopie eines unstreitig vollständigen Verwaltungsvorgangs einschließlich aller bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers. Das war ihm nicht genug. Der Kläger wollte sich die Informationen nicht „zusammensuchen“ müssen. Das Gericht hatte dafür kein Verständnis. Das PDF könne man schließlich durchsuchen. Sic!
Ein Anspruch auf Meta-Daten wurde als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen, da sich dem Kläger die verlangten Informationen aus den Auskünften erschließen müssten. Zack. Wichtig auch: das Gericht hat es zugelassen, für die Angabe der Speicherdauer abstrakt auf die Registraturrichtlinie des BMI zu verweisen. Gut!