September 30, 2022

Auskunftsanspruch umfasst nicht Akteneinsicht und Kopie einer Verwaltungsakte

Das Finanzgericht München (15 K 2067/18) hat geurteilt, dass Steuerakten nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen. Demnach kann ein Betroffener sich für ein Begehren auf Akteneinsicht bzw. Überlassung von Kopien der Steuerakten nicht mit Erfolg auf Art. 15 DSGVO stützen. Während strukturierte Einzelangaben dem Auskunftsanspruch unterliegen, fallen noch nicht „gehobene“ Einzelangaben in Steuerakten – Volltexte, die ggf. die Quelle der noch nicht strukturierten/gehobenen Daten darstellen – vor allem wegen ihrer fehlenden Strukturiertheit (noch) nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Insbesondere gewährleistet der Auskunftsanspruch somit keinen Anspruch auf Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke. Es wird sich zeigen, ob diese doch sehr pragmatische Herangehensweise des Finanzgerichts Bestand haben wird; andere Gerichte sind beim Umfang des Auskunftsanspruchs deutlich strenger.