Ein verspäteter Auskunftsanspruch kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von EUR 1.000,00 begründen. Darüber hinaus führt das BAG aus, dass auch im Zusammenhang mit Art. 82 DSGVO § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Anwendung kommt. Das Gericht kann also die Schadensschätzung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vornehmen. Tatsächlich konnte das BAG daher auch nicht die Höhe des in der Vorinstanz vom Landgericht zugesprochenen Schadenersatzanspruchs prüfen, sondern die Entscheidung lediglich auf Ermessensfehler durchleuchten.
Unternehmen sollten ihre eigenen Prozesse rund um den Umgang mit Betroffenenrechten regelmäßig prüfen und überarbeiten, um nicht einer Vielzahl solcher Forderungen ausgesetzt zu werden.