Der Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Übersendung der Mitgliederliste (inkl. E-Mail-Adressen) eines Vereins ist mit dem Datenschutzrecht vereinbar, soweit das Auskunft verlangende Mitglied ein berechtigtes Interesse daran hat. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Anspruchsinhaber mit den übrigen Mitgliedern Kontakt aufnehmen möchte, um eine Opposition gegen den Vorstand zu organisieren.
Im Rahmen der Interessenabwägung kann davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder bereits durch den Vereinsbeitritt zum Ausdruck gebracht haben, dass sie zu einer Kommunikation per E-Mail in Vereinsangelegenheiten bereit sind. Der Anspruchsteller muss sich vom Verein auch nicht auf andere – nicht gleichwertige – Kommunikationsformen (z. B. ein Vereinsforum) verweisen lassen. (8 U94/22)