Ist eine Einwilligung des Betroffenen in die Absenkung des Sicherheitsniveaus bei der E-Mail-Übersendung zulässig? – „Ja“, so das Sozialgericht Hamburg (S 39 AS 517/23). Das Gericht verpflichtete eine Behörde, E-Mails unverschlüsselt zu versenden, nachdem ein Blinder ausdrücklich darum gebeten hatte, seine Daten auf diese Weise zu übermitteln. Nach Auffassung des Sozialgerichts Hamburg besteht daher zumindest im Einzelfall eine gewisse Dispositionsbefugnis des Betroffenen über die Angemessenheit der organisatorischen und technischen Maßnahmen.
Zudem seien pauschale datenschutzrechtliche Einwände nicht geeignet, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen zu überwiegen. Zumal der Betroffene mit seiner Einwilligung gerade von dem Freiheitsrecht Gebrauch macht, das die DSGVO schützen will.