Der vom französischen Europaabgeordneten Philippe Latombe gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das US-EU Privacy Framework ist vom EuG zurückgewiesen worden. Das EuG entschied, dass die Eilbedürftigkeit für eine solche Anordnung nicht gegeben sei (T-553/23 R).
Das Gericht musste daher nicht über die Erfolgsaussichten der Klage entscheiden. Latombe habe weder eine persönliche Betroffenheit, noch einen drohenden Schaden nachweisen können. Das Gericht wies seine allgemeinen Argumente bezüglich der negativen Auswirkungen der Entscheidung zurück und stellte fest, dass er keinen persönlichen Schaden geltend gemacht hatte. Die Entscheidung lässt daher keine Rückschlüsse auf die Rechtsauffassung des Gerichts bzgl. der Rechtmäßigkeit des Frameworks zu.