Einen aus Datenschutzsicht interessanten Deal hat ein Kläger vor dem LG Köln (28 O 21/22) ausgehandelt: Nachdem er beim Konkurrenzunternehmen in ein „einfach gutes“ Angebot für einen Audi Q3 eingeschlagen hatte, konnte er obendrauf auch noch EUR 4.000,00 DSGVO-Schadensersatz lockermachen. Und das kam so:
Der Kläger ist Autoverkäufer bei Firma A und hat sich sein neues Auto aber bei der Konkurrenzfirma B gekauft. Firma B wandte sich nun per E-Mail an Firma A und bat diese, zwecks Klärung der Finanzierung des Privatkaufs „mit Ihrem Mitarbeiter ein klärendes Gespräch zu führen“.
Hierin sah das LG Köln eine unerlaubte Offenbarung personenbezogener Daten des Klägers gegenüber dessen Arbeitgeber und damit eine Datenschutzverletzung, die den genannten Schadensersatz auslöst. Der mögliche Rechtfertigungsdruck gegenüber seinem Arbeitgeber sei mit einem erheblichen Schamgefühl verbunden, wodurch ein offensichtliches Geheimhaltungsinteresse des Klägers bestand.