Der EuGH bestätigt Betroffenenrechte nach DSGVO: Laut Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) hat ein Patient das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten.
Der Arzt kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt.
Steht so eigentlich schon in Art. 15 DSGVO. Musste das wirklich vor den EuGH?