Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzung von Unternehmen wirft insbesondere die Frage auf, inwieweit datenschutzrechtliche Vorgaben, z. B. wegen einer Datenübermittlung an Dritte, zu berücksichtigen sind.
Bei der Verschmelzung handelt es sich jedoch um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Damit bleibt der ursprüngliche Dateninhaber (rechtlich) unverändert, so dass es gar nicht zu einer Datenübermittlung an einen Dritten kommt.
Daten, die vor der Verschmelzung rechtmäßig erhoben wurden, können daher regelmäßig auch nach der Verschmelzung vom Rechtsnachfolger datenschutzrechtlich in gleicher Weise (und unter den gleichen Voraussetzungen) genutzt werden (W137 2251172).