Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist nicht allein deswegen als rechtsmissbräuchlich einzustufen, weil mit ihm datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Nach Ansicht des OLG Celle (8 U 165/22) ist die Motivationslage des Klägers nicht maßgeblich bei der Bewertung der Begründetheit des Auskunftsantrags. Die DSGVO mache den Auskunftsanspruch gerade nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig. Entsprechend muss der Anspruch auch nicht begründet werden. Im vom OLG Celle zu entscheidendem Fall hatte der Anspruchsinhaber Auskunft über die Prämienerhöhung bei seiner privaten Krankenversicherung verlangt. Der Versicherer hatte den Anspruch zurückgewiesen, da der Antragssteller keinen datenschutzrechtlichen Grund verfolge.
Durch das Urteil wird es für Unternehmen in Zukunft deutlich schwerer Auskunftsansprüche mit dem Verweis auf Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen. Unternehmen sollten daher den Umgang mit Betroffenenansprüchen prüfen und ggf. vorhandene Richtlinien entsprechend überarbeiten.