Viele finden die DSGVO unpraktisch, etwa die umfassenden Ansprüche auf Auskunft und Datenkopie, die viel Aufwand auslösen bei häufig zweifelhaften Motiven auf Seiten des Betroffenen. Und dann erst die Sanktionen. So kann etwa jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein immaterieller Schaden entstanden ist, Schadenersatz verlangen. Das zieht Glücksritter an, und wer mag die schon.
Es mehren sich daher die Gerichtsentscheidungen, zuletzt aus Nürnberg (4 Sa 201/2) und Memmingen (35 O 1036/22), die Schadensersatz nur bei Verursachung durch die Datenverarbeitung zusprechen. Kein Geld soll es dagegen geben, wenn jemand nichts tut, also etwa die geschuldete Datenauskunft nicht erteilt. Juristisch kann man das unter anderem mit einem Erwägungsgrund und der Entstehungsgeschichte nachvollziehbar begründen. Sinn macht das aber natürlich nicht.