März 30, 2023

Jameda.de darf Arztdaten ohne Einwilligung veröffentlichen

Nach Auffassung des BGH (VI ZR 60/21) darf die Online-Plattform Jameda.de allgemein zugängliche Arzt-Daten ohne Zustimmung des betroffenen Arztes speichern. Es liege insoweit ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vor.

Der Kläger, ein Arzt, hatte der Veröffentlichung seiner beruflichen Daten auf dem Portal nicht zugestimmt und verlangte die Löschung. Der BGH urteilte, dass Jameda berechtigte Interessen verfolge, indem es eine Übersicht über Ärzte und deren Leistungen bietet und Patientenbewertungen abrufbar macht. Die Funktion der Veröffentlichung von Patientenbewertungen auf dem Portal falle unter den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und sei zudem gesellschaftlich erwünscht. Das Interesse des Klägers überwiege die berechtigten Interessen von Jameda nicht, sodass die Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers auf der Plattform zulässig sei.