Der Eigentümer eines Mehrparteienhauses in Berlin ließ den Innenhof des Gebäudes per Video überwachen. Einem Mieter des Hauses hat das Landgericht Berlin (63 O 213/20) nun ein Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO zugesprochen.
Der Mieter hatte u. a. vorgetragen, dass der Innenhof für ihn wegen des Überwachungsdrucks praktisch nicht nutzbar war. Das Gericht sah eine Videoüberwachung zu präventiven Zwecken (Diebstahlsvermeidung etc.) als nicht gerechtfertigt an und verneinte auch das Vorliegen sonstiger Anhaltspunkte für ein Überwiegen der Interessen des Eigentümers gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Das Gericht gewichtete insbesondere, dass der Innenhof von den Bewohnern des Hauses und deren Kindern als Rückzugsort genutzt wurde. Darüber hinaus erfolgte die Videoüberwachung rund um die Uhr und die Speicherung des Bildmaterials fand ohne zeitliche Limitierung statt