Das LAG Schleswig-Holstein (6 Ta 49/22) hat im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen die (teilweise) Versagung von Prozesskostenhilfe festgehalten, dass ein immaterieller Schaden in Höhe von bis zu 2000 € für einen Arbeitnehmer angemessen sind, der scheinbar freiwillig an einem Werbevideodreh teilgenommen hat, eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung aber nicht vorlag. Nach Ansicht des Gerichts stellt bereits die Verletzung der DSGVO selbst einen zu kompensierenden immateriellen Schaden dar. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordere über die Verletzung der DSGVO hinaus gerade nicht, dass die verletzte Person einen weiteren erlittenen Schaden darlegt. Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf Erwägungsgrund 146 Satz 3 DSGVO und die entsprechende Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff des Schadens extensiv auszulegen sei.
August 8, 2022
Dauerbrenner: DSGVO und Schadenersatz
Autor
Dr. Jonas Jacobsen