August 2, 2022

Arbeitnehmer in der Werbung sind immer ein Risiko

Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 hat das ArbG Neuruppin (2 Ca 554/21) einer Arbeitnehmerin einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1000 Euro gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zugesprochen. Der Anspruch bestehe, da der Arbeitgeber, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mit der Klägerin als bei ihm angestellte Biologin geworben hatte. Auch nach entsprechender außergerichtlicher Aufforderung stellte der Arbeitgeber die Nennung auf seiner Webseite nicht ein. Nach Auffassung des Gerichts stellte diese Nennung eine schuldhaft unrichtige Verwendung von personenbezogenen Daten dar, die kausal für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin war. Den dadurch entstandenen immateriellen Schaden legte das Gericht in Höhe von 1000 Euro fest.

Trotz der geringen Summe zeigt das Urteil abermals deutlich, dass Unternehmen nicht nur beim Onboarding neuer Mitarbeiter professionell und strukturiert aufgestellt sein müssen, sondern auch das Offboarding von Mitarbeitern den ein oder anderen Fallstrick mit sich bringen kann.