Eine unzureichende Information gemäß Art. 14 DSGVO kann während eines laufenden Verfahrens vor einer Datenschutzbehörde korrigiert werden. Es besteht zudem keine Berechtigung zur Feststellung einer vergangenen Verletzung des Informationsrechts, wenn dieser Mangel bis zur behördlichen Entscheidung behoben wurde.
Gleiches soll auch für das Auskunftsrecht einer betroffenen Person gelten. Dies dürfte aber nur dann Bestand haben, wenn zumindest die gesetzlichen Fristen nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO eingehalten werden können. In beiden Fällen stehe das Informationsbedürfnis der Betroffenen im Mittelpunkt. Dieses soll unabhängig von der Rechtskonformität der zugrunde liegenden Datenverarbeitung zu bewerten sein (W137 2251172-1).