Die Bremer Datenschutzaufsicht hat einen rechten Hetzer mit einem fragwürdigen Verständnis von Meinungsfreiheit in seine Schranken gewiesen; das Verwaltungsgericht Bremen (4 K 1338/21) hat dieses Vorgehen nun bestätigt. Demnach darf die Aufsichtsbehörde anordnen, Videos und Screenshots von Videokonferenzen eines öffentlichen Gremiums vollständig von einer Webseite zu entfernen, und deren künftige Veröffentlichung untersagen, soweit sie Teilnehmer Videokonferenz zeigen und/oder deren Stimmaufnahmen beinhalten.
Die besagte Veröffentlichung zielte laut VG Bremen darauf ab, die an der Videokonferenz beteiligten Personen zu diffamieren, und stellte keine berechtigte Mehrinformation gegenüber den öffentlichen Protokollen der Videokonferenz dar; es fehlte offenbar an einer journalistischen Aufarbeitung der bereitgestellten Informationen. Die Interessensabwägung fällt also gegen den Webseitenbetreiber aus.
Das Urteil zeigt, dass der Datenschutz zum Erhalt der Grundrechte und der freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung beiträgt. Die Aufsichtsbehörden können hier eine wichtige und effektive Rolle einnehmen.