Im Geschäftsleben ist die Kopie des Ausweises schon länger ein beliebtes Mittel zur Identitätskontrolle. Dabei ist das Kopieren von Ausweisdokumenten überhaupt erst seit 2017 erlaubt. Nun darf nur der Inhaber selbst die Kopie vornehmen und diese an Dritte weitergeben. Die mit der Speicherung einer Kopie verbundene Verarbeitung der dort enthaltenen personenbezogenen Daten soll nur mit Einwilligung des Inhabers zulässig sein. Das ist deswegen problematisch, weil die Feststellung der Identität durchaus auch im Rahmen einer Vertragserfüllung oder eines berechtigten Interesses liegen kann. Ein Infopapier des LDI NRW zum Thema erwähnt die Einwilligung nur nebenbei und stellt ansonsten auf die Erforderlichkeit ab. Damit bleibt unklar, auf welchen Rechtsgrundlagen DSGVO abgestellt werden kann. In jedem Fall sollte die Kopie nicht dauerhaft gespeichert, sondern nach Identitätsfeststellung gelöscht werden.
September 2, 2019
Zulässigkeit der Ausweiskopie
Autor
Michael Schramm, LL.M. (Minnesota)