Einen hartnäckigen Fall hatten die Richter des AG Wertheim und des LG Mosbach da anscheinend vor sich. Es brauchte erst ein Zwangsgeld, um den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchzusetzen. Die Auskunft wurde zwar größtenteils erbracht. Zur Herkunft der Daten erteilte die Beklagte nur die allgemeine Info, diese stammten aus einem Bezahlvorgang. Mehr wollte die Beklagte nicht sagen, da die Daten offenbar von einem Dritten verwendet wurden. Die DSGVO ist an dieser Stelle aber ausnahmsweise recht eindeutig: Der Auskunftsanspruch erfasst alle verfügbaren Informationen zur Herkunft. Das LG Mosbach sah das genauso. Dies fordere eine genaue Auskunft über die Herkunft und die für die Erhebung verwendeten Mittel. Auch wenn ein Dritter Daten einer anderen Person verwendet, bleiben diese dennoch personenbezogenen Daten dieser Person. Und vor sich selbst müssen die eigenen Daten nicht geheim gehalten werden.
Juni 8, 2020
Woher haben Sie diese Nummer? – Umfang des Auskunftsanspruchs
Autor
Michael Schramm, LL.M. (Minnesota)