März 16, 2020

Was zu beauskunften wäre

Transparenz ist einer der Grundsätze der DSGVO. Auf ihm beruht z. B. das Auskunftsrecht des Betroffenen gem. Art. 15 DSGVO. Demnach hat der Verantwortliche dem Betroffenen auf Anfrage eine ganze Reihe an Informationen über die Verarbeitung der Daten des Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Welche das genau sein müssen, regelt die DSGVO leider nur mehr oder weniger klar. Fallstricke für Verantwortliche sind hier vorprogrammiert. Die Vorgabe, „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern“ der personenbezogenen Daten zu nennen, setzte ein Unternehmen so um, dass die Kategorien zusätzlich mit Beispielen versehen wurden. Dem AG Wertheim (12.12.2019 – 1 C 66/19) war das zu intransparent. So auch die Nennung der Datenarten statt des konkreten Datums, obwohl Art. 15 DSGVO nur von den Datenkategorien spricht. Die Folge: 15.000 EUR Zwangsgeld. Das was man hat, sei auch zu beauskunften.