Seit Mai 2018 beurteilt sich das Fotografieren von Personen in der Regel nach der DSGVO, nicht mehr nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Dies schafft praktische Probleme, da anders als nach dem KUG eine Einwilligung nach DSGVO jederzeit ohne weitere Voraussetzungen widerrufen werden kann. Nun versagte das OVG Rheinland-Pfalz einem Lehrer die nachträgliche Entfernung seiner Bilder aus dem Schul-Jahrbuch unter Berufung auf das KUG. Auf das gedruckte Buch findet die DSGVO mangels automatisierter Datenverarbeitung keine Anwendung mehr. Das Gericht sah in den Klassenfotos Bildnisse der Zeitgeschichte, für die keine Einwilligung erforderlich sei. Außerdem habe der Lehrer auch durch seine Teilnahme an dem gestellten Foto seine Einwilligung konkludent erteilt. Widerrufe er diese nun, verhalte er sich widersprüchlich. Nach DSGVO wäre diese Bindung an das Vorverhalten nicht möglich gewesen. Das zeigt, dass das KUG das bessere Gesetz für den Umgang mit Bildern ist.
Mai 11, 2020
Was KUGst du!?
Autor
Michael Schramm, LL.M. (Minnesota)