Das Fliegen einer kameraausgestatteten Drohne über dem Nachbargrundstück ist keine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung, sondern eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Nachbarn. Das musste ein Drohnenpilot vor dem Amtsgericht Riesa lernen, der mit der Drohne seines Cousins das gegen Blicke geschützte Nachbargrundstück überflogen, die Ehefrau des Nachbarn verfolgt und deren gemeinsame Kinder verängstigt hatte. Der Nachbar griff kurzerhand zum handelsüblichen Luftgewehr und holte die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte seiner Familie mit zwei Schüssen vom Himmel, was zum Totalschaden des Fluggeräts führte. Das Gericht sprach den Nachbarn vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei, da dieser im bürgerlich rechtlichen Notstand (§ 228 BGB) gehandelt hatte. Erst luftgestützt ausspähen, dann noch Strafantrag stellen: Mimimi.
August 1, 2019
Verteidigung der Persönlichkeitsrechte durch Flugabwehr #Drohnentod
Autor
Lukas Wagner LL.M.