Das Double-Opt-In-Verfahren (DOI) zur Verifizierung von E-Mail-Adressen zur werblichen Nutzung sollte mittlerweile jedem ein Begriff sein. Während dieses Verfahren für das E-Mail-Marketing bereits genügend Untiefen birgt, versuchte sich ein Versicherungsvermittler am DOI zur Verifizierung von Telefonnummern per E-Mail. Denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Trotzdem gab es Ärger mit der Aufsichtsbehörde, und auch das VG Saarlouis erkannte, dass da kein notwendiger Zusammenhang zwischen der im Online-Formular eingetragenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer bestehen müsse. Also ist das DOI ungeeignet zum Nachweis einer Einwilligung des Anschlussinhabers in die Nutzung der Telefonnummer zu Werbeanrufen. Wie man diese aber verifizieren soll, überlässt der Gesetzgeber der Risikofreude der Werbetreibenden. Wir beraten Sie gern zu den Schattierungen von Grau.
April 6, 2020
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Autor
Lukas Wagner LL.M.