Dies hat das OLG Naumburg nun für den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon so entschieden. Aus deren Bestellung ergäben sich Information über die Gesundheit des Käufers. Diese seien damit sensible Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO. Dass die Bestellung auch für Dritte erfolgen könne, ließ das Gericht nicht gelten. Für die Verarbeitung dieser Daten gilt aber die Rechtsgrundlage Vertragserfüllung nicht. Auch die verschiedenen Spezialtatbestände des Art. 9 DSGVO waren nicht einschlägig. Somit hätte eine Einwilligung eingeholt werden müssen. Diese muss bei sensiblen Daten anders als in sonstigen Fällen ausdrücklich erfolgen. Ohne diese fehlte der Apotheke die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Bestellung. Dieser Verstoß war nach Auffassung des OLG auch über § 3a UWG durch einen Mitbewerber abmahnbar.
April 14, 2020
Online-Bestellung bei Apotheke als Gesundheitsdaten?
Autor
Michael Schramm, LL.M. (Minnesota)