Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19) hatte über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprints zu entscheiden. Da es sich bei der Verarbeitung von Fingerprint-Daten um biometrische Daten und damit um besonders schutzwürdige personenbezogene Daten handelt, darf diese Form der Zeiterfassung nur in engen Grenzen durchgeführt werden. Das Gericht hat festgestellt, dass die Verarbeitung von biometrischen Fingerprint-Daten für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich war, § 26 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG. Eine andere Bewertung der Erforderlichkeit könnte zum Beispiel dann vertretbar sein, wenn mit dem „händischen“ System der Zeiterfassung nachweislich Missbrauch betrieben würde. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber von den Beschäftigten eine datenschutzrechtliche Einwilligung in die Arbeitszeiterfassung per Fingerprint einholen müssen. Dies hatte der Arbeitgeber allerdings nicht getan.
März 9, 2020
Obacht bei der Arbeitszeiterfassung per Fingerprint
Autor
Dr. Johanna Schmidt-Bens LL.M.