Juli 6, 2017

Neue Haftung – neue ADV!

Der Abschluss einer ADV-Vereinbarung kann im Einzelfall zäh sein. Entsprechend dürfte sich der Eifer in Grenzen halten, diese im Hinblick auf die DSGVO nachzuverhandeln. Das kann sich allerdings rächen. Die DSGVO verschiebt nämlich die Haftung für Verstöße teilweise zum Auftragsverarbeiter.

Dieser steht künftig für die Verletzung eigener Pflichten oder die Missachtung rechtmäßiger Weisungen selbst ein.

Das kann Fälle beinhalten, in denen die Pflichtverletzung vom Verantwortlichen angewiesen wurde, z. B. mittels Weisung oder Verpflichtung auf ein unzureichendes Vertragsmuster. Hier muss ein Rückgriff bei bzw. eine Freistellung durch den Verantwortlichen in der AV neu angelegt werden, nach BDSG stellten sich diese Fragen nicht.

Auch regelt die DSGVO den Gesamtschuldausgleich nur für die volle Inanspruchnahme eines Schuldners. Die übrigen Fälle müssen ebenfalls in der AV geregelt werden.

 

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