März 30, 2017

Kein Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen – bis 2018

Für (bloße) Datenschutzverstöße gibt es kein Schmerzensgeld, meint der BGH. Zumindest gegenüber Privaten und wenn es um nicht-automatisierte Datenverarbeitung geht. Eine weitere Ausnahme: Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen.

Eine solche kann bei der Überwachung durch den Arbeitgeber mittels Videoaufzeichnung ohne hinreichenden Anlass gegeben sein; das Bundesarbeitsgericht hält EUR 1.000.- für angemessen. Eine Eintragung als BTM-Konsument bei der Polizei, die eine umfassende Durchsuchung einbrockt, reicht dagegen nicht, so das OLG Karlsruhe. Dieses Durcheinander wird die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beseitigen. Dann hat jede Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr wegen Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Die DSGVO denkt dabei vor allem an Themen wie Diskriminierung und Identitätsdiebstahl, aber auch an Rufschädigung oder Profiling.

Rückstellungen, aufgepasst!

 

Weitere Beiträge zur DSGVO, sowie IT-Sicherheits-Themen, erscheinen monatlich in unserem Magazin-Newsletter: HK2 Der Rote Faden