2020 ist ein Jahr zum Vergessen. Wollte man aber sämtliche Berichte über das Pandemiejahr aus den Google Suchergebnissen löschen, müsste man wohl noch eine Weile warten. Bestehendes journalistisches Interesse kann der Löschung vorgehen. Wie lange das so ist, entscheidet sich laut BGH (VI ZR 405/18) am Einzelfall.
Konkret versagte das Gericht einem Vorstandsmitglied eines Sozialverbandes kürzlich die Löschung negativer Presseartikel über ihn aus den Google Suchergebnissen. Der BGH sah einen Ausnahmetatbestand der Löschung, nämlich die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information als erfüllt. Bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechte sah er trotz des Alters der Berichte noch ein überwiegendes Informationsbedürfnis als gegeben an. Die Anwendbarkeit der Ausnahmetatbestände müsse stets im Wege einer Einzelfallabwägung ermittelt werden. 2020 bleibt uns dann wohl noch erhalten.