Sie machen womöglich sonntags gelegentlich einen entspannten Spaziergang. Sie schlendern dabei an dem ein oder anderen Haus vorbei und sehen als datenschutzrechtlich aufgescheuchter Mitbürger Kameras, die Sie beim Promenieren filmen. Wenn Sie jetzt denken: „Na und? Ich habe nichts zu verbergen.“, können Sie hier aufhören, zu lesen. Anderenfalls stellen Sie sich womöglich die Frage: Kann ich mich dagegen wehren?
Und kann ich Grundbucheinsicht verlangen, um zu erfahren, gegen wen ich mich wehren muss? Das OLG Frankfurt am Main behauptete in einem solchen Fall aus 2017: nein! Ein Antragsteller muss nach der Grundbuchordnung ein „berechtigtes Interesse“ darlegen. Ein solches Interesse sei hier aber nicht dargelegt worden. Gleichzeitig hält das Gericht aber eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Grundrecht!) zurecht für möglich. Notwendige Güterabwägung: Fehlanzeige. Und schließlich könne der Antragsteller ja auch woanders spazieren! Ohne Worte.