Mai 18, 2020

EUR 50.000 Bußgeld wegen falscher Auskunft und fehlendem AV-V

Für jemand anderen nach Art. 15 DSGVO zu beauskunften, ist offenbar auch ein Geschäftsmodell – aber eins mit Tücken. Ein Unternehmen im Brandenburgischen hatte einen Dienstleister mit der Auskunft beauftragt, der auf die Betroffenenanträge in englischer Sprache und unter eigenem Logo antwortete. Für die Betroffenen war so nicht ersichtlich, wer denn nun gem. Art. 24 DSGVO für die Verarbeitung verantwortlich war. Außerdem gab’s entgegen Art. 28 Abs. 9 DSGVO keinen schriftlichen AV-Vertrag – das kleine Einmaleins der DSGVO. „Setzen, 6!“ meinte da die märkische Aufsichtsbehörde, monierte fehlende Transparenz und Verständlichkeit sowie das Fehlen der schriftlichen AV-Vereinbarung und verdonnerte das Unternehmen zu 50.000 EUR Geldbuße. Applaus für den Dienstleister! Dann vielleicht doch lieber selbst machen? Wir helfen auch dabei.