Wir Datenschützer waren in den letzten Monaten nicht unbedingt von EuGH-Urteilen gesegnet, die uns das Leben einfacher gemacht hätten. Nach dem Cookie-Urteil im Oktober wandten sich viele von uns in weiser Voraussicht lieber den Rezepten für Omas Weihnachtsplätzchen zu. Doch dann, kurz vor der Bescherung, entschied der EuGH (Az. C-708/18), dass die Hürden für eine zulässige Videoüberwachung ohne Einwilligung gar nicht mal so hoch sind: Eine Beeinträchtigung des berechtigten Interesses am Schutz von Eigentum und Personen muss nicht zuvor bereits eingetreten sein. Außerdem ist die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung unter Berücksichtigung der konkreten Umsetzung zu beurteilen: Läuft die Videoüberwachung nur nachts bzw. außerhalb der üblichen Betriebszeiten? Werden nur Gemeinschafts- und Eingangs- und Zugangsbereiche erfasst? Was sind die technischen Fähigkeiten der Videoüberwachungsanlage?
Februar 20, 2020
EuGH zur Videoüberwachung – du darfst!
Autor
Lukas Wagner LL.M.