Eine Negativauskunft gem. Art 15 Abs. 1 S. 1 DSGVO (ob Daten verarbeitet werden) reicht aus, wenn eine Festplatte als Garantiefall ausgetauscht und zerstört wurde; Daten liegen nun mal keine mehr vor, so das OLG Dresden (4 U 324/21).
Der Verkäufer der Festplatte hatte vorab darauf hingewiesen, dass statt der Reparatur der Festplatte auch deren Austausch in Betracht kommt und für die Datensicherung allein der Kunde verantwortlich ist. Daraufhin stellt das Einsenden der Festplatte eine konkludente Einwilligung in den Austausch dar. Mit der Erklärung, den eingesandten Datenträger nicht mehr im Besitz und die aufgespielten Daten nicht ausgelesen zu haben, hat der Verkäufer als Verantwortlicher den Auskunftsanspruch abschließend erfüllt.
Pech für den Kunden, der seine Daten offenbar nicht gesichert hatte.
Merke: Ein Backup ist immer eine gute Idee.