Für manche war es wohl eine Art Weihnachtsgeschenk als sich Boris Johnson und Ursula von der Leyen am 24.12.2020 kurz vor Toresschluss auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und UK geeinigt haben. Dieses sorgt für Rechtsicherheit für den Transfer personenbezogener Daten. Denn das Abkommen sieht in einer Übergangsregelung vor, dass Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU nach UK zunächst nicht als Übermittlungen in ein Drittland (Art. 44 DSGVO) angesehen werden. In der 4-monatigen Übergangzeit soll die EU-Kommission für UK einen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO treffen (vgl. DSK). Der Datentransfer nach UK kann also ohne zusätzlichen Sicherungsaufwand weiterbetrieben werden. In die andere Richtung gilt dies wohl auch, denn laut britischer Aufsichtsbehörde bestehen für Übertragungen von UK in den EWR keine Einschränkungen.
Februar 3, 2021
Datentransfer nach dem Brexit
Autor
Lukas Wagner LL.M.