Das vom EuGH entwickelte „Recht auf Vergessenwerden“ und das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO sind nicht gleichzusetzen. Darauf wies zuletzt noch einmal das OLG Frankfurt hin, als es über einen datenschutzrechlichen Löschungsanspruch gegen Google entschied. Dies wird mit unterschiedlichen Abwägungskriterien begründet.
Ob eine Löschung durch die datenverarbeitende Stelle vorzunehmen ist, ist im Rahmen von Art. 17 DSGVO im Wege ein Abwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind die Interessen des Betroffenen, mit den Interessen der Öffentlichkeit abzuwägen.
Das „Recht auf Vergessenwerden“ hingegen fordert eine Abwägung dahingehend, ob die Speicherung bzw. öffentliche Zugänglichmachung rechtswidrig war oder sich die ursprünglichen Zwecke und Gründe mittlerweile erübrigt haben, also vor allem wenn der Sachverhalt an Aktualität verloren hat. Dabei sollen jedoch grundsätzlich die Rechte des Betroffenen überwiegen.
Unabhängig davon, welches Recht in der Praxis geltend gemacht wird, sollte zunächst einzelfallabhängig festgestellt werden, ob eine Löschung tatsächlich verpflichtend ist.