Wir erinnern uns: Im Oktober urteilte der EuGH nach Vorlage durch den BGH, dass technisch nicht erforderliche Cookies – die mit den Komfort- oder Tracking-Funktionen – nur noch mit aktiver Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen. Der BGH folgte nun diesen Vorgaben und hat es sogar geschafft, dass sich der jahrelange Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG und seinem europäischen Pendant einfach in Luft auflöst. Naja, zaubern kann auch der BGH nicht, denn im TMG steht immer noch, dass Cookies zulässig sind „sofern der Nutzer dem nicht widerspricht“, während die europäische Gesetzgebung die aktive Einwilligung fordert. Einfach das TMG richtlinienkonform entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut ausgelegt, fertig. Eine praxisgerechte Lösung hätten wir uns anders vorgestellt, etwa im Hinblick auf statistische Auswertungen. Aber was soll’s. Das letzte Feigenblatt für eine Opt-out-Gestaltung ist damit jedenfalls weg.
Juli 1, 2020
Cookies – die letzte?
Autor
Lukas Wagner