Das LG Berlin ((526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWiG LG 1/20) hat im Februar das Bußgeldverfahren der Berliner Aufsichtsbehörde (BlnBDI) gegen die Deutsche Wohnen SE aus Verfahrensgründen eingestellt. Das LG Berlin vertritt die Meinung, dass Bußgelder gegen juristische Personen gem. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur verhängt werden könnten, wenn eine nachgewiesene konkrete Handlung von Leitungspersonen oder gesetzlichen Vertretern dargelegt wird, die zu dem Bußgeldtatbestand geführt hat. Eine juristische Person selbst könne keine Ordnungswidrigkeit begehen. Damit schließt sich das Landgericht nicht der Auffassung an, dass die Bußgeldregelung in Art. 83 DSGVO Anwendungsvorrang vor nationalen Vorschriften hätte, und begründet dies mit der bewussten Ausgestaltung des BDSG. Die BlnBDI hat zwischenzeitlich Beschwerde gegen den Beschluss des LG Berlin eingelegt.
April 7, 2021
Bußgeldbescheid gegen Deutsche Wohnen: Verfahren eingestellt
Autor
Lukas Wagner LL.M.