Komisch – der „opposite day“, an dem man immer das Gegenteil von dem sagt, was man meint, ist eigentlich am 25. Januar. Trotzdem hat der BGH in seiner Entscheidung Cookie-Einwilligung II schon jetzt festgestellt, dass Nicht-Nein Ja und zu viel Information zu wenig sein kann.
Das für technisch nicht notwendige Cookies nach der Cookie-Richtlinie eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen ist, was nicht durch vorausgewählte Checkboxen erfolgen kann, hatte der EuGH bereits im letzten Sommer festgestellt. Dem BGH blieb da in seiner Entscheidung nicht mehr viel hinzuzufügen, außer der erstaunlichen Feststellung, dass die deutsche Regelung in § 15 Abs. 3 TMG, die ausdrücklich nur einen Widerspruch vorsieht, durchaus als Einwilligungserfordernis verstanden werden könne.
Ähnlich konträr ist die Feststellung, dass eine (zweite) Werbeeinwilligung deswegen nicht „in Kenntnis der Sachlage“ erfolgt, weil sie zu viele Informationen zu den einbezogenen Werbepartnern enthält. Wäre heute der 25.01., würde ich sagen – Super Entscheidung, BGH!