BAG 8/20: Datenkopie erst nach Auskunft
Mit Urteil vom 27. April 2021 (2 AZR 342/20) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails nur dann im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist, wenn im Vollstreckungsverfahren ohne weiteres festgestellt werden kann, welche E-Mails erfasst sind.
Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie diese Daten beantragt. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage im Hinblick auf den Antrag auf Überlassung einer Kopie teilweise als unzulässig wegen der Unbestimmtheit des Antrags abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem BAG blieb erfolglos.
Vergleichbare Konstellationen sollten in jedem Fall – anders als geschehen – im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend machen. Der vorgelagerte Auskunftsanspruch gibt die Möglichkeit zur hinreichend bestimmten Formulierung des Anspruchs auf Kopie.