Oktober 4, 2017

Recht auf Vergessen werden

Das mit dem Löschungsanspruch verbundene „Recht auf Vergessenwerden“ wird in der DSGVO zum ersten Mal geregelt. Es soll die Tilgung von Spuren personenbezogener Daten z.B. im Internet bewirken.

Wer Daten öffentlich gemacht hat, muss angemessene Maßnahmen treffen, um andere darüber zu informieren, dass eine betroffene Person die Löschung verlangt hat. Das korrespondiert mit den Nachberichtspflichten zur Löschung, wonach der Verantwortliche allen Empfängern personenbezogener Daten jede Löschung mitzuteilen hat, es sei denn dies ist unmöglich oder unverhältnismäßig. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder.

Ein  Verantwortlicher kann sich einem Löschungsverlangen nur in bestimmten Fällen widersetzen, z. B. soweit er die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt.

 

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