September 6, 2022

BGH zur Berücksichtigung der Rechte Dritter beim Auskunftsanspruch

Nachdem sich in einem Mehrparteienhaus ein Mieter beim Vermieter über einen anderen Mieter beschwert hatte, verlangte der „verpfiffene“ Mieter vom Vermieter Auskunft darüber, welcher Mitbewohner sich über ihn beschwert hatte. Den Auskunftsanspruch stützte der Mieter auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Das Auskunftsrecht wird nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr sind die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers zu berücksichtigen. Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung ist nach Auffassung des BGH (VI ZR 14/21) insb. zu berücksichtigen, ob der Hinweisgeber wider besseren Wissens oder leichtfertig unrichtige Angaben getätigt hat. Ist das der Fall, soll das Interesse an der Geheimhaltung des Hinweisgebers gegenüber dem Auskunftsinteresse regelmäßig zurücktreten