Dezember 6, 2021

Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen

Gibt es bei Datenschutzverletzungen immer auch Schadensersatz, oder ist ein konkreter Schaden darzulegen? Diese ungeklärte Frage war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16.02.21 (16 U 269/20). Nach Ansicht des OLG gibt Art. 82 DSGVO einen pauschalierten Anspruch – wie z. B. in der Fluggastrechte-VO – nicht her. Eine Schadensersatzpflicht sei nur in der Höhe eines konkret geltend gemachten Schadens denkbar, der nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt.

Das Urteil ist damit zwar nachvollziehbar, solange man es durch die deutsche Schadensersatzrechtsbrille sieht. Es verkennt allerdings, dass das europäische Schadensersatzrecht einen viel stärkeren Fokus auf den Aspekt der Abschreckungswirkung hat und weniger den Ansatz der sog. Naturalrestitution verfolgt.

Auch ErwGr 146 unterstreicht den Willen des Gesetzgebers nach einer weiten Auslegung des Schadensbegriffs. Letztlich bedarf es hier dringend einer Klärung durch den EuGH.