Ein Unternehmen hatte bei der Aufsichtsbehörde angefragt, wie mit einem spanischen Auftragsverarbeiter zu verfahren sei, der sich weigerte, eine AV-Vereinbarung zu unterzeichnen. Auf den richtigen Hinweis der Behörde hin, dass der Abschluss der Vereinbarung gleichermaßen Pflicht des Auftraggebers sei, teilte das Unternehmen dann mehrfach – auch per Anwalt – mit, dem nicht Folge leisten zu wollen. Daraufhin erging das Bußgeld.
Drei Dinge sind also aus dem Fall zu lernen:
1) Für jede Auftragsverarbeitung muss eine Vereinbarung geschlossen werden!
2) Der Abschluss ist die Pflicht beider Parteien!
3) Teilen Sie der Aufsichtsbehörde nicht ausdrücklich mit, dass Sie sich nicht an die DSGVO halten möchten!