September 10, 2015

Verpflichtung auf das Datengeheimnis – § 5 BDSG

Folgend bieten wir Ihnen kostenlos die Nutzung einer von uns erstellten Verpflichtungserklärung für Mitarbeiter an.

Für die Geschäftsführung eines Unternehmens ist es unerlässlich, die innerbetrieblichen Geschäftsabläufe so zu organisieren, dass sie den geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die ausreichende Schulung und Belehrung von Mitarbeitern stellt dabei eine Kernorganisationsaufgabe der Geschäftsführung dar. Hierzu können facettenreich Hinweise und Erklärungen im Arbeitsverhältnis kommuniziert werden, z. B.:

  • Leitfäden zum Umgang mit Hard- und Software,
  • Sondervereinbarungen zur Nutzung von E-Mail und Internet,
  • Vorlagen zur Meldung von Vorfällen.

Eine Mitarbeiterverpflichtungserklärung nach § 5 BDSG gehört in diesen Kreis und sollte zum festen Dokumentensatz bei Vertragsunterzeichnung gehören.

Folgend finden Sie eine allgemeine Vorlage der HK2 Comtection, die Sie in Ihrem Unternehmen frei einsetzen können:

Verpflichtung Datengeheimnis

Bitte beachten Sie, dass sich je nach Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen noch Anpassungen ergeben können (z.B. bei Banken, Telekommunikationsunternehmen, Berufsgeheimnisträgern).

Bitte beachten Sie, IT-Sicherheit und Datenschutz können im Verhältnis zum Mitarbeiter noch viele andere Reibungspunkte aufweisen:

  • Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos,
  • Wirksamkeit von Erklärungen in Arbeitsverträgen,
  • Besondere Vereinbarung mit freien Mitarbeitern, Lohnbüros oder anderen Dritten (Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG),
  • Erfassung von Arbeitszeit und sonstige Leistungsdaten, z.B. Geolokalisation,
  • Videoüberwachung,
  • Bring your own device,
  • Übermittlung von Daten an konzernzugehörige Unternehmen,
  • Nutzung von HR-Software oder Cloud-Diensten,
  • Mitarbeiterdaten in der due diligence Prüfung,
  • Daten aus sozialen Netzwerken im Bewerbungsverfahren (pre employment screening),
  • Mitarbeiter-Screenings gegen internationale Terrordateien,
  • Einrichtung von Heimarbeitsplätzen (z.B. Vereinbarung von technisch-organisatorischen Maßnahmen und Zutrittsrechten).

Bei Verstößen droht nicht nur ein Bußgeld durch die Landesdatenschutzbeauftragten, sondern auch ein Schmerzensgeldanspruch des Mitarbeiters.