Microsoft ist für die Rechtmäßigkeit der Speicherung von Cookies auf den Endgeräten von Nutzern verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn diese Verantwortung vorab über AGB von Microsoft auf die Webseitenbetreiber übertragen worden ist, die den Dienst „Microsoft Advertising“ nutzen. (OLG Frankfurt a. M., 6 U 192/23).
Der Dienst ermöglicht es Unternehmen, Anzeigen in den Suchergebnissen der Suchmaschine „Bing“ zu schalten und den Erfolg einer Anzeigenkampagne genau zu messen. Google bietet mit „Google Ads“ ein vergleichbares Produkt an.
Holen die Unternehmenskunden von Microsoft auf ihrer eigenen Webseite keine wirksame Einwilligung für das Setzen des Cookies ein, haftet dafür neben dem Unternehmenskunden auch Microsoft selbst.