Im Urteil vom 4. Oktober 2024 (15 O 216/23) entschied das Landgericht Lübeck über einen immateriellen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO. Dieser ergab sich aus einem Datenleck bei der Musik-Streaming Plattform „Deezer“.
Das Gericht entschied jedoch, dass bereits Schadensersatzansprüche dadurch begründet werden können, wenn es zwischen einem Auftragsverarbeiter und einem Unterauftragsverarbeiter an einer AV-Vereinbarung fehlt und der Verantwortliche dennoch personenbezogene Daten an den Unterauftragsverarbeiter herausgibt. Aber auch der Kontrollverlust durch die Veröffentlichung der Daten im Darknet stellt einen eigenständigen Schaden dar.
Dem Kläger wurden daraufhin EUR 350,00 Schadensersatz zugesprochen.